Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für Fleischer/Metzger GmbH Geschäftsführer!
Optimierte Entgeltfortzahlung für Gesellschafter-Geschäftsführer!
Als Gesellschafter Geschäftsführer haben Sie ein großes Maß an Verantwortung übernommen. Hierbei sollten Sie auch an Ihre persönliche Versorgung denken.
Beispielrechnung:
Entgeltfortzahlung pro Monat (brutto) 4 000.- €
Annahme (netto) 3 000.- €
Private Absicherung:
Absicherung über ein privates Tagegeld z.B ab dem 8. Tag 100.- € pro Tag d.h.
3 000.- € netto im Monat.
Sie zahle aus eigener Tasche pro Monat 174,40 €
Alternative!
Klarer Doppelnutzen Sicherheit und Steuervorteil!
Kombinierte Absicherung über GmbH und Privat:
Absicherung über eine Rückdeckungsversicherung
z.B. vom 8. bis zum 183. Tag gibt es 135.- € d.h. (brutto) 4 000.- €
Die GmbH zahlt pro Monat 87,75
Als Betriebsausgaben reduzieren diese Beiträge die Steuerlast der GmbH!
Gewerbesteuer um 13,82 €
Körperschaftssteuer 13,16 €
Solidaritätszuschlag 0,72 €
Effektivbelastung der GmbH 60,05 €
Private Absicherung im Anschluss an die Entgeltfortzahlung der GmbH durch Sie.
Ab dem 183. Tag 100.- € / Tag d.h. (netto) 3 000.- € / Monat für 8,80 €
Zahle die für sich sprechen!
Effektive monatliche Gesamtbelastung 68,85 €
Sie sparen monatlich gegenüber einer privaten Absicherung 105,55 €
Fleischernet rechnet Ihnen das passende Angebot!
info@fleischernet.de
Achtung!
Häufiger Fehler in GmbH-Geschäftsführer-Verträgen!!!
Geschäftsführer einer GmbH sind in aller Regel keine Arbeitnehmer. Es gilt deshalb Dienstvertragsrecht pur (§§ 611 ff BGB), ohne die schützenden Regeln des Arbeitsrechts, also insbesondere ohne Kündigungsschutzgesetz (das wissen noch die meisten), aber auch ohne Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Das übersehen manche Anwälte, (…) die einen GmbH-Geschäftsführervertrag entwerfen. Sie nehmen keinen Passus zur Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Verhinderung auf, weil sie meinen, das sei ja – zumindest für sechs Wochen – ohnehin im EFZG geregelt. Ein peinlicher und vor allem teurer Fehler: Ohne Vereinbarung im Dienstvertrag hat der Geschäftsführer nämlich keinen Anspruch. Zwar sagt § 616 BGB, dass der Geschäftsführer bei unverschuldeter Verhinderung seinen Vergütungsanspruch nicht verliert. Aber nur, wenn diese Verhinderung eine “verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit” andauert. Das sind wenige Tage bis maximal sechs Wochen. Fällt der Geschäftsführer wegen Krankheit länger aus, bekommt er – ohne ausdrückliche Regelung im Vertrag – nichts. Bei der Vertragsgestaltung ist hier deshalb Vorsicht geboten. GmbHs ab einer gewissen Größe gewähren ihren Geschäftsführern im Dienstvertrag meist eine Fortzahlung der Vergütung für sechs Monate bis zu einem Jahr. Das ist aber alles Verhandlungssache.
Übrigens: Geschäftsführerinnen haben auch keine Ansprüche aus dem Mutterschutzgesetz (darunter fallen beispielsweise das Beschäftigungsverbot 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt, das Verbot von Mehrarbeit, Nacht-und Sonntagsarbeit oder das Kündigungsverbot während und bis 4 Monate nach der Schwangerschaft). Auch solche Ansprüche müssen also ausdrücklich vereinbart werden.
Ihr Fleischernet.
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