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Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) ist in Kraft !

Pensionszusagen im Fokus – verschaffen Sie sich einen Überblick über die Auswirkungen auf Ihre Pensionsrückstellungen!

Nach mehreren Jahren der Vorbereitung wurde nunmehr mit dem Bilanzrechts-modernisierungsgesetz (BiIMoG) eine grundlegende Reform des Handelsgesetzbuches (HGB) verabschiedet.
Das Gesetz enthält im Vergleich zum bisherigen Handelsrecht konkretere Anforderungen
zur Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen insbesondere aus unmittelbaren Pensionszusagen.

Das neue Handelsrecht ist für alle Geschäftsjahre verbindlich, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen. Auf freiwilliger Basis kann die Anwendung aber auch schon für Geschäftsjahre vorgenommen werden, die nach dem 31. Dezember 2008 beginnen. Bei erstmaliger Anwendung des BilMoG ergibt sich gegenüber der Rückstellung nach bisherigem Verfahren ein außerordentlicher Unterschiedsbetrag. Im Regelfall ist aufgrund der neuen Anforderungen mit einer deutlichen Erhöhung der Pensionsrückstellungen zum Zeitpunkt des Übergangs zu rechnen. Zur Erleichterung darf die außerordentliche Erhöhung über einen Zeitraum von bis zu 15 Jahren verteilt zugeführt werden, wobei aber je Geschäftsjahr mindestens ein Fünfzehntel zuzuführen ist.

Neu bei der Bewertung der Pensionsverpflichtungen sind Ansätze in Anlehnung an die internationale Rechnungslegung. So sind bei den Pensionsrückstellungen stärker als bisher auch künftige Entwicklungen aufgrund von z. B. Lohn- und Gehaltssteigerungen oder Rentenanpassungsverpflichtungen einzubeziehen. Der Rechnungszins für die Abzinsung ergibt sich nach ähnlichen Prinzipien wie in der internationalen Rechnungslegung, er wird jedoch aus dem Durchschnitt der entsprechenden fristenkongruenten Marktzinsen der letzten 7 Geschäftsjahre gebildet. Dabei darf von einer Laufzeit von einheitlich 15 Jahren ausgegangen werden. Dies führt einerseits zu einer marktnäheren Bewertung; andererseits bewirkt der Ansatz eines Durchschnittszinses eine Glättung der sich aus Zinsänderungen innerhalb eines Jahres ergebenden Rückstellungsveränderungen. Einzelheiten zur Ableitung der Rechnungszinssätze, die künftig von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht werden, werden in einer noch zu erstellenden Rechtsverordnung, der Rückstellungsabzinsungs-verordnung (RückAbzinsVO) geregelt. Je nach konkreter Ausgestaltung der Verordnung und dem Zeitpunkt des Übergangs ist mit einem Rechnungszins in der Größenordnung von 5,0% bis 5,5% zu rechnen.

Was bedeutet das konkret für das Unternehmen, dass Sie beraten ?

Die bisher in der Praxis vorherrschende, an der steuerlichen Regelung des § 6a EStG
(Teilwertmethode, Zins 6 %) ausgerichtete Bewertung in der Handelsbilanz ist nicht mehr
zulässig. Der handelsrechtliche Ansatz wird den steuerlichen Wertansatz in der Regel
deutlich überschreiten; der noch nicht steuerlich wirksam gewordene Mehrbetrag kann zu
Steuerentlastungen in der Zukunft und damit zu einem Ansatz aktiver latenter Steuern in
der Handelsbilanz führen. Die nachzuschießenden Mittel können die finanzielle Kraft kleinerer Unternehmen schnell überfordern.
Über 80 Prozent aller Pensionszusagen für Gesellschafter – Geschäftsführer sind finanziell notleidend.
Durch das neue Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) mit seinen verpflichtenden, unterschiedlichen Bilanzierungszwängen in der Steuer- und der Handelsbilanz, wird die fehlende Ausfinanzierung der Zusagen verstärkt und in aller Deutlichkeit offen gelegt. Gravierende negative Auswirkungen auf das Unternehmens – Rating nach Basel II sind die Folgen.
Darüber hinaus verlangt das BilMoG, dass die jährlichen Versicherungsmathematischen Gutachten künftig unterschiedliche, unternehmensspezifische Gegebenheiten, wie Fluktuation, Gehaltssteigerungen usw. berücksichtigen müssen.
Es hat sich herausgestellt, dass durch die sich ständig ändernde Gesetzeslage allgemeine von Versicherungen vorformulierte Standard – Pensionszusagen erhebliche Mängel in arbeits- und steuerrechtlicher Form aufweisen. Bei Betriebsprüfungen durch die Finanzverwaltung treten Versorgungszusagen der betrieblichen Altersversorgung immer mehr in den Vordergrund und führen zu diversen Diskussionen. Damit ist grundsätzlich die steuerliche Anerkennung und auch der Versorgungszweck gefährdet. Sie als Steuerberater werden von Ihren Mandanten zu Rate gezogen werden müssen.

Sind Sie bereit?

Die Umsetzung des BilMoG stellt Sie insgesamt vor große Herausforderungen. Gerade in der betrieblichen Altersversorgung sind vielfältige Änderungen zu beachten. Dabei geht es nicht nur um die Gestaltung neuer Prozesse, sondern auch um die Nutzung vorhandener Spielräume. Zudem bietet das BilMoG Anlass, bestehende Versorgungswerke einmal generell zu überprüfen.
Wir stehen bereit, um mit Ihnen gemeinsam für Ihre Mandanten die einzelnen Schritte für den Übergang auf die neuen Anforderungen zu planen und umzusetzen.
Bezüglich einer Terminabsprache setzen wir uns in den nächsten Tagen mit Ihnen telefonisch in Verbindung

Morrone & Partner
Geschäftsführer: Angelo Morrone
Grünewaldstraße 2
66540 Neunkirchen / Saar
USt.-ID: 030 250 / 04 336
Telefon: 06821 / 52091
Fax: 06821 / 52092
Web: www.versicherungsmakler-morrone.de
Ansprechpartner: Michael Julier / Axel von Knethen

30. Dezember 2009 Verfasst von fleischernet | Steuern, Wichtige Informationen für Fleischer | , , | Noch keine Kommentare

Die GmbH in der Krise: Achtung bei Gehaltskürzungen und Pensionszusagen

Die zur Zeit anhaltend schwierige Lage der deutschen Wirtschaft lässt manchen GmbH-Geschäftsführer auch über die Absenkung seines Gehaltes nachdenken. Doch hier ist zu beachten, dass es in der Folge durch Gehaltsabsenkungen auch Probleme bei der Anerkennung der Pensionsrückstellungen oder der Anerkennung von Zuwendungen an Unterstützungskassen durch das Finanzamt kommen kann. Denn grundsätzlich darf eine sog. Überversorgung nicht stattfinden, d.h. es dürfen keine zukünftigen Einkommenssteigerungen vorweggenommen werden. Die Überversorgungsgrenze, die als Indiz von der Finanzverwaltung und den Finanzgerichten herangezogen wird, liegt bei 75% der aktuellen Bezüge, wobei alle betrieblichen Anwartschaften und die aus der gesetzlichen Sozialversicherung zusammenaddiert werden. Die Einhaltung dieser Grenze ist zu jedem Bilanzstichtag zu prüfen.

Dazu hat das FG München in seinem Urteil vom 6.5.2008 (Az.: 6 K 4096/05) eine wichtige Leitlinie gegeben: Handelt es sich um eine unbefristete Gehaltsreduzierung, die ohne Hinweis auf die schwierige Lage uneingeschränkt vereinbart wurde, so ist von einer dauerhaften Gehaltsabsenkung auszugehen. Dieses dauerhaft abgesenkte Gehalt ist als Maßstab für die Überversorgung heranzuziehen. Im Streitfall führte dies zu einer Reduktion der steuerlich anerkannten Pensionsrückstellung. Der Außenprüfer legte für die Ermittlung der reduzierten Pensionsrückstellung die steuerlich angemessene (reduzierte) Rente zugrunde.

In der Praxis sollten daher alle Gehaltsabsenkungen mit dem steuerlichen Berater durchgesprochen werden. Sollte die Gehaltsabsenkung nur vorübergehenden Charakter aufgrund einer Krisensituation haben, ist dies gemäß der Urteilsbegründung des Finanzgerichtes mit einem Hinweis auf die schwierige wirtschaftliche Lage zu dokumentieren. Ansonsten drohen zusätzlich zur schon anstehenden Krise weitere Belastungen aufgrund der Nichtanerkennung von Rückstellungen bzw. Betriebsausgaben (Unterstützungskasse). Sollen auch die Ansprüche aus der betrieblichen Versorgung abgesenkt werden, sollte vom steuerlichen Berater die vGA-Problematik zuvor geklärt werden.
Mehr Info: Bilanzsprungrisiko
Spezialist und Berater bei Fleischernet im Bereich betriebliche Altersvorsorge
Axel von Knethen
Dipl. Finanz – Wissenschaftler
info@fleischernet.de

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24. Mai 2009 Verfasst von fleischernet | Altersvorsorge, Steuern | , , , | Noch keine Kommentare